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Aus
dem Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten
Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
( Markenrechtsreformgesetz )
§137
Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
(1)
-
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie
und für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben
zu treffen.
(2)
In der Rechtsverordnung können
durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das
Herkunftsgebiet,
- die
Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des §
127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände,
wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder
Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen
oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten
Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und
- die
Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe
geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren
Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung
der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.
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