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Die
Solingenverordnung ist eine Verordnung zum Schutz des Namens Solingen
§
1 - Vom 16. Dezember 1994
Auf Grund des § 137 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) verordnet das Bundesministerium
der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Gesundheit.
§ 2 - Grundsatz
Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für
solche Schneidwaren benutzt werden, die in allen wesentlichen Herstellungsstufen
innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt
worden sind und nach
Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck
zu erfüllen.
§
3 - Herkunftsgebiet
Das Solinger Industriegebiet umfaßt das Gebiet der kreisfreien
Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis Mettmann gelegenen Stadt
Haan.
§ 4 - Begriff der Schneidwaren
Schneidwaren im Sinne des § 1 sind insbesondere:
- Scheren,
Messer und Klingen aller Art,
- Bestecke
aller Art und Teile von solchen,
- Tafelhilfsgeräte,
wie Tortenheber, Gebäckzangen, Zuckerzangen, Traubenscheren
und Vorleger,
- Tafelwerkzeuge,
wie Zigarrenabschneider, Brieföffner, Nußknacker und
Korkenzieher, sowie schneidende Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner
und Messerschärfer,
- Rasiermesser,
Rasierklingen und Rasierapparate,
- Haarschneidemaschinen
und Schermaschinen,
- Hand-
und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen,
Nagelknipser und Pinzetten,
- blanke
Waffen aller Art
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 1994
Die
Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger
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